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Monaco

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    Tagesaktuelle Reiseinformationen zu diesem und allen anderen Ländern finden Sie bei TIP (www.tip.de)

    Einreise + Visum

    Legale Einreise/Besondere Einreisewege
    Teile des Genfer Flughafen liegen auf französischem Gebiet und deshalb ist folgendes zu beachten: Reisende auf Air-France-Flügen müssen im Besitz der für Frankreich erforderlichen Einreisedokumente bzw. Visa sein. Reisende auf Swissair-Flügen müssen im Besitz der für Frankreich erforderlichen Transitdokumente bzw. Visa sein. Transitvisa "visa d'escale" sind nicht bei Ankunft erhältlich; erforderliche Transitvisa müssen bereits vorab vor der Einreise besorgt werden.

    Schengen-Abkommen
    Das Schengen-Abkommen umfasst die Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Das Territorium dieser Länder gilt für den Reiseverkehr innerhalb dieser Staaten als sog. "grenzenloses" Gebiet, was aber auch zu verschärften Kontrollen an den Aussengrenzen führte, ausserdem kontrolliert bis auf weiteres Frankreich grundsätzlich alle Einreisenden sehr genau).

    Reisende, die ein Visum für einen oder mehrere dieser Schengen-Staaten benötigen und deren Endziel ein Schengen-Land ist, müssen grundsätzlich mit einem sog. Schengen-Visum reisen.

    (Den Antrag bearbeitet die Botschaft, in deren Land der Reise-Schwerpunkt liegt).

    Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass alle Transitreisenden beim Transit von mehr als einem Schengen-Land, die nach ihrer Nationalität ein Visum für alle Schengen-Staaten oder für einen oder mehrere benötigen, grundsätzlich ein vorab besorgtes Visum für den Transit benötigen.

    Für die Übersee-Gebiete muss das Schengen-Visum entweder mit einem Zusatz versehen werden oder es muss ein normales französisches Visum ausgestellt werden, da das Schengen-Visum in Frankreich nur für Frankreich selbst gilt.

    Während der Geltungsdauer der vorgenannten Erlaubnisse nach Monaco können ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines EU-Mitgliedstaat /Aufenthaltsberechtigung /Aufenthaltsbewilligung /Aufenthaltsbefugnis für dieses Schengen-Land in ihrem gültigen nationalen Reisepass haben, einreisen. Dabei darf der Aufenthalt von 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht überschritten werden. (ein vorab besorgtes Visum benötigen Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass jedoch unbedingt)
    Der Aufenthalt gilt in diesem Fall nicht für die Übersee-Gebiete, nur für Frankreich selbst!

    Einreise-Verweigerung
    Die Einreise kann Ausländern verweigert werden,

    • wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gesehen wird
    • wenn nicht ausreichende Geldmittel nachgewiesen werden können (letzteres gilt nicht für Staatsangehörige der EU-Länder)

    Reisende unter 21 Jahren
    Zusätzlich zu den erforderlichen Einreisedokumenten benötigen alleinreisende Jugendliche unter 21 Jahren eine von beiden Eltern unterschriebene Einverständniserklärung. Bei Schulklassen ist die Bestätigung der Schule ausreichend.

    Deutsche
    Deutsche mit gültigem Reisepass (auch Reisepass, der höchstens 1 Jahr abgelaufen sein darf, ist ausreichend bei Aufenthalt bis zu 3 Monaten; das gleiche gilt für den "Vorläufigen deutschen Personalausweis" während seiner Geltungsdauer von 3 Monaten.), Kinderausweis (im Kinderausweis muss als Nationalität "Deutsch" vermerkt sein) oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder einem gültigem behelfsmässigen Personalausweis des Landes Berlin.

    Zugehörigkeit
    Die folgenden Einreise- und Aufenthalterleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (für sie gilt das EWR-Abkommen).

    Ohne Visum können ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der Europäischen Union einreisen:

    Längere Aufenthaltsdauer
    Eine vorherige Besorgung einer Arbeitserlaubnis ist bei Einreise zur Arbeitsaufnahme nicht nötig.
    3 Monate beträgt die vorläufige Aufenthaltsdauer. Wollen Staatsangehörige eines EU-Landes länger als 3 Monate bleiben, muss bei der für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Polizeidienststelle ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (in diesem Fall ist dann der Reisepass notwendig). Der Arbeitsvertrag bzw. die in Frankreich üblichen Unterlagen für die anderen Tätigkeiten sind zusätzlich bei Arbeitsaufnahme, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Ausführung von Dienstleistungen vorzulegen.

    Wollen EU- Staatsangehörige ohne Arbeitsaufnahme in Frankreich bleiben, müssen sie ein geregeltes Einkommen, welches aus ihrem Heimatland überwiesen wird, nachweisen (Rente, Bankbestätigung u.ä.) Ebenso wird der Nachweis über Abschluss einer Krankenversicherungabgeschlossen verlangt. Völlige Freiheit in Bezug auf Arbeitsplatz Wahl und Wechsel geniessen Staatsangehörige der EU-Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Familienmitglieder
    Auch für die abhängigen Familienmitglieder des Staatsangehörigen des EU- Landes, und zwar den Ehepartner (dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein) und Kinder unter 21 Jahren; ältere Kinder nur dann, wenn sie noch von den Eltern unterhalten werden (gilt nicht, wenn die Kinder beim geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil leben), die Eltern und Grosseltern des Staatsangehörigen des EU- Landes und seines Ehepartners, SOFERN diese von ihm/ihr unterhalten werden (gilt nicht, wenn diese Angehörigen in aufsteigender Linie als Studenten kommen; gilt auch nicht, wenn es sich um die Eltern und Grosseltern des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners handelt) wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

    Ein vorab zu besorgendes Visum benötigen Sie dann, wenn es sich beim Ehepartner und/oder abhängigen Kindern und Familienangehörigen um Nicht-EU-Staatsangehörige handelt. Nähere Infos erhalten Sie in den Konsulaten.

    Problemlos und sehr schnell können Nicht EU- Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für Frankreich ein Visum benötigen, dieses erhalten, wenn sie zusätzlich die Heiratsurkunde (in Kopie) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten ihrem Visumantrag beifügen (es genügt auch eine amtlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, jedoch darf diese nicht älter als 3 Monate sein).

    Achten Sie darauf, dass bei der ersten Einreise ein Einreisestempel in den Reisepass gemacht wird Ist keine Grenzkontrolle vor Ort, dann sofort einen Stempelvermerk über die Ankunft bei der örtlichen Polizeidienststelle holen. Die Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich kann dann aufgrund dieses Visums problemlos beantragt werden.
    [Wenn im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für ein Schengen-Land, Deutschland ist ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten in Monaco die Erleichterungen des Schengener Abkommen]

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